Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB Lieferung) der Planungsbüro Leibling („Plan-B-Leibling“); Stand 16.09.2021
Das Planungsbüro Leibling schreibt Photovoltaik-Anlage und Speichersystem funktional aus. Das Planungsbüro Leibling leitet Ihre Anfrage, ohne Angaben Ihrer persönlichen gemäß DSGVO an potenzielle Solarteure weiter. Diese dürfen sich auf das Projekt bewerben. Das Planungsbüro Leibling entscheidet gemeinsam mit Ihnen über Preis / Leistungsverhältnis. Da das Planungsbüro Leibling nicht für den Verbau und die Bestellung der Komponenten zuständig ist entfällt die Gewährleistung. Diese ist an Solarteur oder an Ihren Einkäufer zu richten.
Nachfolgende Bestimmungen gelten für alle Geschäfte, die das Plan-B-Leibling Leibling – im Folgenden Plan-B-Leibling genannt -mit Dritten eingeht. Hierbei ist es gleich, ob der Dritte Verbraucher ist.
I. Vertrag
Ein Vertrag zwischen Plan-B-Leibling und einem Dritten kommt nur auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Stande. Verwendet der Dritte eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen erlangen diese nur Gültigkeit, wenn dies schriftlich vereinbart wird. Ein Vertrag mit Plan-B-Leibling ist stets auf die projektbezogene Beratung über oder die Planung bzw. Bauleitung / Kontrolle zur Errichtung von technischen Anlagen oder deren Bauteilen gerichtet. Die Pflicht zur dauernden Beratung folgt daraus vorbehaltlich anderer Vereinbarungen für Plan-B-Leibling gegenüber dem Dritten nicht.
II. Angebot / Leistung
Individuell erstellte Angebote von Plan-B-Leibling behalten ihre Gültigkeit bis zu dem genannten Datum. Die in den Angeboten genannten Preise sind freibleibend. Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung der Annahme des Angebotes des Dritten oder durch Lieferung des Dritten zu Stande. Plan-B-Leibling erstellt lediglich die Angebote und gibt diese an Dritte, die anschließend für Ihr Gewerk und den Verbau zuständig sind. Plan-B-Leibling, bestätigt zwar den Auftrag, leitet diesen ohne Haftung oder Gewährleistung an Dritte weiter. Muster, Skizzen, Abbildungen, Prospekte oder sonstige Anschauungsmaterialien oder – Objekte nebst Beschreibungen dienen lediglich der Illustration und enthalten keine
Beschaffenheitsvereinbarungen. Abweichungen der gelieferten Waren, die die Verwendung zur vertragsgemäßen Bestimmung nicht einschränken, stellen keine Sachmängel dar. Für alle Verträge mit Plan-B-Leibling ist die Schriftform vereinbart. Eine Abänderung dieser Vereinbarung bedarf der Schriftform. Erfüllungsort ist der Sitz von Plan-B-Leibling. Die Lieferung von Waren erfolgt bis zur Grundstücksgrenze des Dritten, sofern Plan-B-Leibling nicht zugleich auch die Montage der Waren obliegt. Das Risiko der Verschlechterung und des Unterganges für den Fall der Versendung trägt der Dritte. Teillieferungen können vorgenommen werden. Die Vereinbarung von Lieferterminen begründet kein Fixgeschäft, sofern dies nicht gesondert vereinbart ist. Beruht eine Lieferterminüberschreitung in dem Verschulden eines Lieferanten von Plan-B-Leibling, tritt Plan-B-Leibling bereits jetzt seine
Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten insoweit an den Dritten ab, als Plan-B-Leibling dem Dritten zum Ersatz verpflichtet ist. Der Dritte nimmt die Abtretung an. Plan-B-Leibling haftet bei der Überschreitung von Terminen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Schadenersatzansprüche des Dritten sind dabei auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. Folgeschäden werden nicht ersetzt. Für den Fall der Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens gelten die vorstehenden Beschränkungen nicht. Wird oder ist die vereinbarte Leistung unmöglich, steht dem Dritten ein Rücktrittsrecht zu. Für diesen Fall sind die Ansprüche des Dritten auf die Rückabwicklung des Vertrages
beschränkt. Unmöglichkeit liegt auch dann vor, wenn Lieferanten ihre Verpflichtung gegenüber Plan-B-Leibling nicht ausführen. Dritte sind verpflichtet, Zahlungen an Plan-B-Leibling mit der Lieferung oder Abnahme zu erbringen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Aufrechnungen gegenüber Plan-B-Leibling durch Dritte kann nur in dem Fall der unbestrittenen Forderungoder bei Vorliegen eines Titels erfolgen.
III. Gewährleistung
Der Dritte ist verpflichtet, Mängel an der Sache unverzüglich schriftlich bei Plan-B-Leibling anzuzeigen. Mangelanzeigen an Vertreter von Plan-B-Leibling genügen dem nicht. Der Dritte hat Plan-B-Leibling die Prüfung der Mangelhaftigkeit der Sache zu ermöglichen. Entstehen aus der Prüfung Kosten, sind diese Kosten von Plan-B-Leibling zu tragen, wenn die Sache mangelhaft ist. Im Falle der Mangelhaftigkeit steht Plan-B-Leibling die Wahl zu, ob nachgebessert wird oder eine Neulieferung erfolgt. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche wird auf ein Jahr beschränkt. Die Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unterliegen der Zeitbeschränkung nicht. Für die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit haftet Plan-B-Leibling nach den gesetzlichen Bestimmungen. In allen anderen Fällen haftet Plan-B-Leibling nur soweit dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist oder das Leben, der Körper oder die Gesundheit betroffen sind. In jedem Fall sind die Schadenersatzansprüche Dritter auf den vorhersehbaren und vertrags-typischen Schaden begrenzt. Herstellergarantien verschaffen Dritten ausschließlich Ansprüche gegen den Hersteller. Plan-B-Leibling wird bei der Durchsetzung dieser Ansprüche ohne Anerkennung einer Rechtspflicht behilflich sein.
IV. Zahlungsbedingungen
Für jegliche Geschäfte mit Plan-B-Leibling wird eine unbare Zahlungsweise vereinbart. Sind im Angebot keine anderen Zahlungs-bedingungen vereinbart, sind die Leistungen des
Plan-B-Leibling jeweils mit 50 % sofort nach Auftragserteilung, weiteren 30 % nach dem Abschluss der Leistung und 20 % nach Übergabe des Konzeptes, entsprechend den Vereinbarungen der Höhe nach zu vergüten.
V. Eigentum
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher vereinbarter Leistungen durch den Dritten bleiben alle Waren im Eigentum von Plan-B-Leibling. Dies gilt insbesondere auch, wenn der
Dritte ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht. Der Eigentumsvorbehalt gilt insbesondere auch für Anlagen, die auf Grundstücken des Dritten installiert werden. Insoweit
tritt die Absicht des Dritten, die Anlage dauerhaft auf dem Grundstück zu belassen, frühestens mit der Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber Plan-B-Leibling in Kraft. Verlangt Plan-B-Leibling die Herausgabe von gelieferten Waren, bedeutet dies nicht den Rücktritt von dem Vertrag. Der Dritte tritt bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus einer Veräußerung der durch Plan-B-Leibling gelieferten Waren in Höhe der offenen Forderungen an Plan-B-Leibling ab. Plan-B-Leibling nimmt die Abtretung an. Für den Fall der Geltendmachung von Rechten an den durch Plan-B-Leibling gelieferten Waren, wird der Dritte unverzüglich den Eigentumsvorbehalt an den Geltend machenden mitteilen.
VI. Sonstiges
Der Dritte ist damit einverstanden, dass Plan-B-Leibling die Geschäftsbeziehung zwischen Plan-B-Leibling und dem Dritten ausschließlich zu Zwecken des Marketings auf seiner Internetpräsenz nennt und hierzu das Logo des Dritten verwendet. Plan-B-Leibling gewährt dem Dritten dieses Recht in gleichem Maß. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von Plan-B-Leibling. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland findet auf diesen Vertrag Anwendung auch wenn der Dritte seinen Sitz nicht in Deutschland hat. Insbesondere wird die Anwendung von UN-Kaufrecht ausgeschlossen. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die unwirksame Bestimmung durch diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung ersetzt, die dem Willen der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am nächsten
kommt.